| |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— a) Gemäss Art. 495 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf abschliessen; der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht (Abs. 2). | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | b) Vorliegend hat E.______ im Erbvertrag vom 2. November 1999 auf jegliche Erbansprüche gegenüber seiner Mutter verzichtet; entsprechend haben die Parteien den Vertrag als „Erbverzichtsvertrag“ bezeichnet.