| |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||||||||||||||||| | (Materielle Erwägungen) | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 1.— Im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Verbindlichkeit des Erbvertrags zwischen der Erblasserin †X.______ und ihrem Sohn E.______ vom 2. November 1999 zu beurteilen. Massgeblich ist dabei unstrittig das schweizerische Recht [Verweis auf den angefochtenen kantonsgerichtlichen Entscheid]. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— a) Gemäss Art. 495 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf abschliessen;