Die hier zu beurteilende Berufung ist beim Obergericht am 22. Dezember 2010 eingegangen, womit sich das Verfahren weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung richtet. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 8.— Anlässlich der Urteilsberatung des Obergerichts am 25. Mai 2012 amtete der Gerichtsschreiber zugleich als Ersatzrichter für den aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig ausgefallenen Oberrichter Z.______ (Art. 27 GOG GL). | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||||||||||||||||| | (Materielle Erwägungen) | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 1.—