_ keinerlei erbrechtliche Ansprüche mehr hat auf den Nachlass seiner Mutter (Dispositiv Ziff. 3-6). Zugleich erklärte das Kantonsgericht die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 22. Oktober 2003 für gültig (Dispositiv Ziff. 2). Ausgangsgemäss wurden die Gerichtskosten von Fr. 60'000.‑ E.______ auferlegt, welcher überdies zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 70'000.‑ an die Gegenseite verpflichtet wurde (Dispositiv Ziff. 7 ff.) | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 6.— a) Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts legte E.______ durch seinen Rechtsvertreter am 22. Dezember 2010 beim Obergericht rechtzeitig Berufung ein.