Mit Verfügung vom 17. April 2009 bejahte der Präsident des Kantonsgerichts Glarus die örtliche Zuständigkeit. In der Folge beschränkte er das Prozessthema auf die Frage der Rechtsgültigkeit des Erbverzichtsvertrags vom 2. November 1999 zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn E.______. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 5.— Mit Urteil vom 11. November 2010 entschied das Kantonsgericht, dass der Erbvertrag vom 2. November 1999 zwischen der Erblasserin und E.______ gültig sei (Dispositiv Ziff. 1) und hielt als Folge davon fest, dass E.______ keinerlei erbrechtliche Ansprüche mehr hat auf den Nachlass seiner Mutter (Dispositiv Ziff.