durch seinen Rechtsvertreter beim Kantonsgericht Glarus eine Widerklage einreichen (Verfahren ZG.2008.00631). Darin verlangt er als Hauptbegehren, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 22. Oktober 2003 und der Erbverzichtsvertrag zwischen ihm und der Erblasserin vom 2. November 1999 als ungültig erklärt werden. Dementsprechend sei festzustellen, dass er gesetzlicher Erbe und zur Hälfte am Nachlass beteiligt sei. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 4.— Mit Verfügung vom 17. April 2009 bejahte der Präsident des Kantonsgerichts Glarus die örtliche Zuständigkeit.