Konkret beantragte ihr damaliger Rechtsvertreter, es sei festzustellen, dass die letztwillige Verfügung von †X.______ vom 22. Oktober 2003 gültig sei; entsprechend sei festzustellen, dass die Enkelsöhne B.______, C.______ und D.______ Erben seien; zudem sei der Willensvollstrecker anzuweisen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— Am 11. Juli 2008 liess der Beklagte E.______ durch seinen Rechtsvertreter beim Kantonsgericht Glarus eine Widerklage einreichen (Verfahren ZG.2008.00631).