_, C.______ und D.______ zu gleichen Teilen als Erben ein (Ziff. 3), setzte drei Vermächtnisse aus (Ziff. 4) und ernannte zur Umsetzung des Testaments einen Willensvollstrecker (Ziff. 6). Ausserdem bestimmte sie in Ziff. 5, dass ihre beiden Söhne lediglich den Pflichtteil erhalten sollten, falls deren Erbverzichte dereinst rechtlich nicht anerkannt würden. | |||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 an das Kantonsgericht Glarus erhoben A.______, B.______, C.______ und D.______ eine Erbteilungsklage gegen E.______. Konkret beantragte ihr damaliger Rechtsvertreter, es sei festzustellen, dass die letztwillige Verfügung von †X.__