{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00050_2012-05-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=179&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f65dd5907da392d5b0b078046570ee38"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00050", "OGZ.2013.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:04", "Checksum": "cd18f2e2653730efa96eddc14278aeef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)\nRegeste:\nErbteilung\n\n\nb) Nachdem bereits die Vorinstanz die Klage von E.______ abgewiesen hat, kann an dieser Stelle zusätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Namentlich hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass E.______ beim Abschluss des Erbvertrags von seiner Mutter nicht absichtlich getäuscht worden ist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR. Für E.______ spielte im November 1999 für seinen Entschluss, einen Erbverzicht einzugehen, keine Rolle, wie hoch das mütterliche Vermögen genau war und ob auch sein Bruder A.______ auf seine Erbenstellung verzichten würde, weshalb er diesbezüglich von vornherein nicht getäuscht werden konnte. E.______ war damals dringend auf Liquidität angewiesen und stand vor der Wahl, entweder die von der Mutter angebotene Auskaufsumme von 11 Mio. Franken anzunehmen und im Gegenzug einen Erbverzicht zu unterzeichnen oder aber auf einen von der Mutter zunächst ohnehin abgelehnten Erbvorbezug gänzlich zu verzichten. Er hat sich für den vorzeitigen Geldregen entschieden, mit der ihm bewussten Konsequenz, dass er nunmehr von der Teilnahme am Erbgang ausgeschlossen sein würde. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Bei diesem Ausgang sind sämtliche Beweisanträge von E.______ unerheblich; die hier umstrittene Frage, ob er bei seinem Erbverzicht einem Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen ist, lässt sich anhand seiner eigenen Vorbringen restlos klären und verneinen. Die Berufung von E.______ ist abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 11. November 2010 vollumfänglich zu bestätigen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n(Kosten- und Entschädigungsregelung) |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nE.______ wird für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 132 ZPO/GL). Massgeblich für die Festlegung der Gerichtsgebühr ist die Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 12. Februar 1992 (vgl. dazu Art. 15 der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010). Die Spruchgebühr für einen schriftlich begründeten Sachentscheid beträgt bei einem Streitwert über 1 Mio. Franken zwischen Fr. 10’000.‑ und 2 % des Streitwerts. Die Vorinstanz beziffert den Streitwert auf Fr. 5'000'000.‑, obwohl E.______ bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Eventualantrag auf Bezahlung von Fr. 14'750'000.‑ gestellt hat. Von diesem Betrag ist auszugehen, womit eine Gerichtsgebühr von Fr. 100'000.‑ als angemessen erscheint. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDer Berufungskläger hat ausserdem der Gegenpartei für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 139 Abs. 1 und Art. 138 ZPO/GL). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten wurde eingeladen, für das obergerichtliche Verfahren eine Kostennote einzureichen. Gestützt darauf ist die Parteientschädigung auf Fr. 65'000.‑ festzulegen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n_____________________________ |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nauf den Eid geurteilt: |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n------------------------------- |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|"}