{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00050_2012-05-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=179&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f65dd5907da392d5b0b078046570ee38"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00050", "OGZ.2013.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:04", "Checksum": "cd18f2e2653730efa96eddc14278aeef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)\nRegeste:\nErbteilung\n\n\nd) Dem bis dahin Gesagten zufolge hing die Zustimmung von E.______ zum Erbauskauf im November 1999 nicht entscheidend, im Sinne einer conditio sine qua non, davon ab, dass bei der Bemessung der Abfindung sein Pflichtteilsanspruch respektiert würde. Eine entsprechende Bedingung geht auch nicht aus dem Text des Erbvertrags vom 2. November 1999 hervor. Die vorgeblich irrige Vorstellung E.______ über die Höhe des mütterlichen Vermögens bzw. seines potentiellen Pflichtteils beschlug demnach keinen für ihn wesentlichen Sachverhalt, womit ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ausser Betracht fällt. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.5.— a) E.______ bringt weiter vor, dass seine Mutter ihm 1999 vorgespiegelt habe, auch sein Bruder A.______ würde einen Erbverzicht unterzeichnen und im Gegenzug ebenfalls 11 Mio. Franken erhalten. In der Folge habe sein Bruder allerdings keine Erbverzichtserklärung abgegeben, was er [E.______] aber erst nach dem Ableben seiner Mutter erfahren habe. Weil A.______ im Unterschied zu ihm ein besseres Verhältnis zur Mutter gepflegt und daher deren Vermögensverhältnisse gekannt habe, sei er davon ausgegangen, das mütterliche Vermögen belaufe sich tatsächlich auf 23,5 Mio. Franken. Sein Bruder hätte nämlich niemals für 11 Mio. Franken in einen Erbverzicht eingewilligt, hätte die Mutter über ein wesentlich höheres Vermögen von 51 Mio. Franken verfügt. Es sei daher für ihn „die grösste Ab- und Zusicherung [gewesen], dass das mütterliche Vermögen im Jahr 1999 einen Betrag von CHF 23,5 Mio. aufwies, wenn sein Bruder A.______ ebenfalls und gleichzeitig mit ihm einen Erbauskauf im Gegenwert von CHF 11 Mio. zustimmt“. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Diese von E.______ vor Vorinstanz erst in der Replik und nun erneut vor Obergericht vorgetragene Argumentationslinie zur Begründung des behaupteten Grundlagenirrtums zielt ebenfalls ins Leere. Wie bereits oben dargelegt worden ist, hatte E.______ zuverlässige Hinweise darauf, dass das mütterliche Vermögen insgesamt erheblich höher sein musste als die von ihr angegebenen 23,5 Mio. Franken. Namentlich wusste E.______, dass seine Mutter allein aus dem Nachlass ihres vorverstorbenen Mannes ein Barvermögen von mehr als 27 Mio. Franken geerbt hatte, welche Summe bei diversen Schweizer Bankinstituten angelegt war. Als formeller Alleinerbe des väterlichen Vermögens konnte E.______ sich erklärtermassen einen Überblick über die betreffenden Schweizer Konti verschaffen. Kommt hinzu, dass er die besagten Konti nach eigenen Angaben mit einer Sperre belegt hatte, welche soweit ersichtlich noch 1999 bestanden hatte. Es ist darum seine Behauptung schlicht nicht glaubhaft, dass er über die Entwicklung des mütterlichen Barvermögens nach dem Tod des Vaters nicht im Bilde gewesen sei. Im Weiteren wusste E.______ Bescheid über die elterliche Eigentumswohnung in […] und vor allem über das Elternhaus in […] und die dort vorhandenen kostbaren Bilder, welche insgesamt im Eigentum der Mutter standen. Er selber hat die Immobilien und das Inventar auf total 9 Mio. Franken veranschlagt, derweil seine Mutter die Sachwerte auf lediglich 3,5 Mio. Franken beziffert hat. Weil es sich hierbei beiderseits um blosse Annahmen handelte und es E.______ freistand, welcher Bewertung er folgen wollte, konnte er in diesem Zusammenhang von vornherein keiner falschen Vorstellung unterliegen. Aus alledem folgt, dass E.______ selbst vor dem Hintergrund, dass angeblich auch sein Bruder A.______ einen Erbverzicht für 11 Mio. Franken eingehen würde, keinesfalls der irrigen Vorstellung anheim fallen konnte, das mütterliche Vermögen betrage maximal 23,5 Mio. Franken. Der gegenüber E.______ erwähnte analoge Erbverzicht seines Bruders war mit anderen Worten nicht kausal für den Entscheid E.______, gegen eine Entschädigung von 11 Mio. Franken als Erbe seiner Mutter auszuscheiden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) E.______ lässt vortragen, er habe davon ausgehen können, „dass A.______ niemals gegen den Betrag von CHF 11 Mio. auf sein zukünftiges Erbe verzichtet hätte, wenn sich das mütterliche Vermögen im Jahr 1999 auf CHF 51 Mio. belaufen hätte“. Diese Darstellung ist wenig glaubhaft. E.______ liess in der vorinstanzlichen Klageeingabe seinen Bruder A.______ als mehrfach gescheiterten Geschäftsmann beschreiben, der „in den 80er und 90er Jahren Schulden in Millionenhöhe“ angehäuft habe und wegen finanziellen Schwierigkeiten sogar verhaftet worden sei. Vor diesem Hintergrund bestand für E.______ wenn überhaupt Grund zur Annahme, sein Bruder würde gleich wie er um jeden Preis einen Erbvorbezug anstreben, um auf diese Weise einer finanziellen Notlage zu entkommen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.6.— a) Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass E.______ keinem Irrtum unterlegen ist, als er am 2. November 1999 mit seiner Mutter einen Erbverzichtsvertrag abschloss und dafür ausservertraglich eine Abfindung von 11 Mio. Franken erhalten hat. Allein aufgrund der von E.______ selber in diesem Prozess gemachten Ausführungen steht fest, dass er damals infolge einer finanziellen Schieflage unbedingt Geld benötigte und deswegen zu einem Erbverzicht für eine Entschädigung von 11 Mio. Franken bereit war. Dabei war es ihm gleichgültig, wie hoch sein damaliger potentieller Pflichtteilsanspruch war. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}