{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00050_2012-05-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=179&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f65dd5907da392d5b0b078046570ee38"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00050", "OGZ.2013.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:04", "Checksum": "cd18f2e2653730efa96eddc14278aeef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)\nRegeste:\nErbteilung\n\n\nd) Damit ist im Hinblick auf die Klärung der in diesem Rechtsstreit interessierenden Frage, ob E.______ im Zusammenhang mit dem Erbauskauf einem Grundlagenirrtum unterlegen oder getäuscht worden ist, als Erkenntnis festzuhalten: |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n- Zufolge akuter finanzieller Probleme bedrängte E.______ seine Mutter mit dem Wunsch nach einem Erbvorbezug; |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n- †X.______ lehnt das Anliegen ihres Sohnes zunächst resolut ab, kam jedoch auf ihren Entscheid zurück, nachdem der Sohn in Aussicht gestellt hatte, im Gegenzug die in der Schweiz gesperrten Konti ihres verstorbenen Ehegatten wieder freizugeben. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.4.— a) E.______ führte erstinstanzlich zunächst aus, er habe im November 1999 auf Anraten seines damaligen Anwalts […] und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angabe seiner Mutter, dass ihr Vermögen nur 30 Mio. Franken betrage, in den Erbauskauf für den von der Mutter vorgeschlagenen Betrag von 11 Mio. Franken eingewilligt. In Tat und Wahrheit aber habe das Vermögen seiner Mutter im damaligen Zeitpunkt 53 Mio. Franken betragen, was er jedoch nicht habe wissen können, da er keine Kenntnisse über die genauen finanziellen Verhältnisse seiner Mutter gehabt habe. In seinem zweiten Vortrag vor Vorinstanz und anschliessend im Berufungsverfahren machte der Rechtsvertreter von E.______ geltend, die Mutter habe ihrem Sohn vor dem Abschluss des Erbauskaufs einen Vermögensstand von gar nur 23,5 Mio. Franken vorgegaukelt. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die von E.______ implizit geäusserte Behauptung, dass er punkto Vermögen seiner Mutter sozusagen ahnungslos gewesen sei, wird bereits durch seine eigenen Vorbringen widerlegt. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\naa) Nach den Ausführungen von E.______ wurde der Nachlass seines 1995 verstorbenen Vaters Y.______ noch im selben Jahr durch den eingesetzten Willensvollstrecker entsprechend den testamentarischen Anordnungen liquidiert. E.______ erhielt bei diesem Erbgang nahezu 12,5 Mio. Franken. Wiewohl er nie einen Erbteilungsvertrag unterzeichnet haben will, wusste er, dass seine Mutter †X.______ aus dem Nachlass ihres Mannes nur schon ein Barvermögen von über 27 Mio. Franken geerbt hatte; ausserdem war ihm bekannt, dass ihr das Familienanwesen in […] samt Inventar sowie eine Eigentumswohnung in […] zugewiesen worden waren. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) E.______ mutmasste ferner, dass seine Mutter †X.______ zuvor bereits eigenes Vermögen von rund 10 Mio. Franken besessen habe und sich dieses Vermögen bei günstiger Zinsentwicklungen seit dem Tod des Vaters bis 1999 auf 17 Mio. Franken vermehrt haben könnte. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\ncc) Endlich räumt E.______ selber ein, dass er im Hinblick auf den Abschluss eines Erbvertrags mit seiner Mutter deren gesamtes Vermögen auf 53 bzw. 51 Mio. Franken geschätzt habe. Entsprechend habe er seinen damaligen Rechtsvertreter zu Beginn der Vertragsverhandlungen instruiert, einen Erbauskauf für 20 Mio. Franken auszuhandeln, was bei einem Nachlass in dieser Grössenordnung seinem Pflichtteil entsprochen hätte. Im Übrigen hatte E.______ selber unmittelbaren Überblick jedenfalls über die auf Schweizer Bankkonti liegenden Beträge (siehe dazu nachfolgend E. 3.5). |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Wie sich im Nachhinein zeigte, entsprach die damalige Vermutung von E.______ in Bezug auf den Wert des Gesamtvermögens seiner Mutter im Jahr 1999 ziemlich genau dem von ihm im vorliegenden Verfahren behaupteten tatsächlichen Vermögensstand. Trotzdem hat der damals anwaltlich unterstützte E.______ nach immerhin zwei Jahren Verhandlungen über den Erbvertrag gegen eine Abfindung von „bloss“ 11 Mio. Franken auf seine Erbenstellung verzichtet. Heute will er dazu glauben machen, dass er auf die Richtigkeit der zu tiefen Vermögensangabe seiner Mutter [Vermögen lediglich 23,5 Mio. Franken] vertraut habe und sich insofern geirrt habe. Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Wäre E.______ wirklich daran gelegen gewesen, für seinen Erbverzicht eine Entschädigung in der Höhe des mutmasslichen Pflichtteils zu erhalten, so hätte er bereits aufgrund seiner eigenen Kenntnisse allen Grund dazu gehabt, die Angaben seiner Mutter zu hinterfragen und nötigenfalls durch Belege dokumentieren zu lassen. Dass er genau dies nicht unternommen hat, unterstreicht nachdrücklich, dass für ihn bei Abschluss des Erbauskaufs im November 1999 sowohl der genaue Bestand des mütterlichen Vermögens wie auch die Höhe seines Pflichtteils nebensächlich waren. Seinen eigenen Vorbringen zufolge (siehe oben E. 3.3.) war sein Bestreben darauf gerichtet, möglichst rasch zu einem Erbvorbezug und dadurch wieder zu Liquidität zu gelangen; für ihn spielte dabei keine Rolle, ob sein Pflichtteil gewahrt sein würde, Hauptsache, er konnte bereits zu Lebzeiten seiner Mutter \"erben\". Allein darauf aber hatte er keinen rechtlichen Anspruch, weshalb er vor der Wahl stand, entweder in einen Erbverzicht hier und jetzt gegen eine Abfindung von 11 Mio. Franken einzuwilligen, oder aber weiterhin nur eine Anwartschaft auf eine allfällige künftige Erbschaft zu besitzen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}