{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00050_2012-05-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=179&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f65dd5907da392d5b0b078046570ee38"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00050", "OGZ.2013.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:04", "Checksum": "cd18f2e2653730efa96eddc14278aeef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)\nRegeste:\nErbteilung\n\n\n3.1.— Macht bei einem Erbauskauf die auf ihre Erbansprüche verzichtende Vertragspartei einen Irrtum geltend, so beurteilt sich gemäss Art. 7 ZGB die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nach den obligationenrechtlichen Regeln über Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR (BSK ZGB II-Breitschmid, Art. 469 N 21, Vorbem. zu Art. 494-497 N 7 und N 16; BK-Weimar, Art. 495 ZGB N 10; siehe auch BK-Schmidlin, Art. 23/24 OR, N 173). Folglich kann der Vertragspartner des Erblassers den Erbvertrag namentlich dann für unverbindlich erklären, wenn er sich bei dessen Abschluss in einem Grundlagenirrtum befunden hat (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) oder wenn er getäuscht worden ist (Art. 28 OR), wobei der Irrtum im zuletzt erwähnten Fall kein wesentlicher zu sein braucht. Ein Grundlagenirrtum liegt vor, wenn der Anfechtende sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für ihn eine notwendige Vertragsgrundlage bildete und der nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als gegeben vorausgesetzt werden durfte. Ein täuschendes Verhalten im Sinne von Art. 28 OR ist anzunehmen, wenn eine vertragsschliessende Partei ihrer Kontrahentin widerrechtlich Tatsachen vorspiegelt oder verschweigt und die getäuschte Partei den Vertrag ohne Täuschung nicht oder nicht mit dem entsprechenden Vertragsinhalt abgeschlossen hätte. Das Verschweigen von Tatsachen ist dabei insoweit verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich auf Grund der Umstände im Einzelfall (BGer 5A_635/2010 vom 29. Oktober 2010, E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2.— a) Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Wesentlich ist ein Irrtum namentlich, wenn dieser einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Irrtum ist die falsche Vorstellung über einen Sachverhalt, wobei kein Irrtum vorliegt, wenn sich der Erklärende gar keine Vorstellung über einen Sachverhalt macht. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung kommt ein Irrtum nicht in Betracht. Wesentlich ist der Irrtum, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Irrende bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Erklärung nicht oder nicht so abgegeben hätte (BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 2‑4). Im Falle des Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist für die Wesentlichkeit des Irrtums neben der subjektiv falschen Vorstellung zusätzlich erforderlich, dass der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt eine notwendige Grundlage des Vertrages darstellt und dies zudem für den Vertragspartner erkennbar war (BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 20-24). |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.3.— a) Bei einem Erbauskauf erkauft sich der Erblasser das Ausscheiden des anderen aus dem Kreis der künftigen Erben, wobei das Entgelt unter Lebenden versprochen und gegeben wird. Anders aber als der Begriff „Erbauskauf“ wohl suggeriert, braucht die Initiative nicht vom Erblasser auszugehen. Ebenso gut kann der Erbe einen Erbvorbezug wünschen und dafür auf jede Teilnahme am Erbgang verzichten (BK-Weimar, Art. 495 ZGB N 6 f.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Aufgrund der sachverhaltsmässigen Vorbringen von E.______ vor Vorinstanz, auf die er im Berufungsverfahren verwiesen hat, ist vorliegend erstellt, dass der Anstoss zum Abschluss des Erbauskaufs von ihm ausgegangen ist. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 1996/97 ersuchte E.______ seine Mutter um Gewährung eines Erbvorbezugs. Diesen Schritt unternahm E.______, weil er sich „in Folge seiner Scheidung in einer finanziellen Notlage“ befand und wegen „der dort fälligen Zahlung an die Ex-Frau unter zeitlichem Druck [stand], möglichst bald zu namhaften Geldbeträgen zu kommen“; denn „schliesslich wollte er sich ein neues Leben mit seiner zweiten Frau und den zwei angeheirateten Kindern ermöglichen“. †X.______ lehnte jedoch die Bitte ihres Sohnes gemäss dessen eigenen Angaben mit den folgenden Worten ab: „Ich gebe Dir nichts bevor ich sterbe“. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Indes hatte E.______ gegenüber seiner Mutter gleichsam ein \"Pfand\" in den Händen, wie dessen Ausführungen im vorliegenden Prozess geradezu offensichtlich machen: Nachdem nämlich 1995 sein Vater Y.______ verstorben war, gelangte E.______ zu einem italienischen Erbschein, welcher ihn [E.______] als einzigen Erben des Verstorbenen auswies. Hierzu sei es gekommen, weil sein Bruder A.______ sowie seine Mutter †X.______ beide das Erbe des Vaters bzw. Ehemannes in Bezug auf die in Italien gelegenen Vermögenswerte ausgeschlagen hätten. In der Folge veranlasste E.______ als vorgeblicher Alleinerbe die Sperrung von Konti seines verstorbenen Vaters bei „diverse[n] Schweizer Banken“. Fortan war es für †X.______ „ein Ding der Unmöglichkeit für sich Geld von den in der Schweiz gelegenen Konti abzuheben und über diese Konti Vermögensdispositionen zu tätigen“. Zwischen E.______ und †X.______ entbrannte in der Folge „ein Streit darüber, ob diese Kontosperren wieder aufzuheben seien“. Und just diesen Trumpf der gesperrten Schweizer Konti spielte E.______ aus, als er von seiner Mutter mit seiner Bitte um einen Erbvorbezug zurückgewiesen wurde: Er schlug ihr vor, „dass er einen Erbvorbezug erhalte und er im Gegenzug die Sperrung über die auf den Namen des Erblassers in der Schweiz gelegenen Nachlasskonti aufheben werde“. In diesen Vorschlag habe †X.______ schliesslich eingewilligt. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}