{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00050_2012-05-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=179&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f65dd5907da392d5b0b078046570ee38"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00050", "OGZ.2013.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:04", "Checksum": "cd18f2e2653730efa96eddc14278aeef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 25.05.2012 OG.2010.00050 (OGZ.2013.76)\nRegeste:\nErbteilung\n\n\n3.— Am 11. Juli 2008 liess der Beklagte E.______ durch seinen Rechtsvertreter beim Kantonsgericht Glarus eine Widerklage einreichen (Verfahren ZG.2008.00631). Darin verlangt er als Hauptbegehren, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 22. Oktober 2003 und der Erbverzichtsvertrag zwischen ihm und der Erblasserin vom 2. November 1999 als ungültig erklärt werden. Dementsprechend sei festzustellen, dass er gesetzlicher Erbe und zur Hälfte am Nachlass beteiligt sei. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.— Mit Verfügung vom 17. April 2009 bejahte der Präsident des Kantonsgerichts Glarus die örtliche Zuständigkeit. In der Folge beschränkte er das Prozessthema auf die Frage der Rechtsgültigkeit des Erbverzichtsvertrags vom 2. November 1999 zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn E.______. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.— Mit Urteil vom 11. November 2010 entschied das Kantonsgericht, dass der Erbvertrag vom 2. November 1999 zwischen der Erblasserin und E.______ gültig sei (Dispositiv Ziff. 1) und hielt als Folge davon fest, dass E.______ keinerlei erbrechtliche Ansprüche mehr hat auf den Nachlass seiner Mutter (Dispositiv Ziff. 3-6). Zugleich erklärte das Kantonsgericht die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 22. Oktober 2003 für gültig (Dispositiv Ziff. 2). Ausgangsgemäss wurden die Gerichtskosten von Fr. 60'000.‑ E.______ auferlegt, welcher überdies zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 70'000.‑ an die Gegenseite verpflichtet wurde (Dispositiv Ziff. 7 ff.) |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n6.— a) Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts legte E.______ durch seinen Rechtsvertreter am 22. Dezember 2010 beim Obergericht rechtzeitig Berufung ein. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Nach einem Schriftenwechsel zur Berufungsbegründung und Berufungsantwort fand am 10. Februar 2012 die mündliche Verhandlung zu Replik und Duplik statt; hinsichtlich der dabei gemachten Ausführungen der Parteien wird auf das Sitzungsprotokoll des Gerichtsschreibers verwiesen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n7.— Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind allerdings bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die hier zu beurteilende Berufung ist beim Obergericht am 22. Dezember 2010 eingegangen, womit sich das Verfahren weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung richtet. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n8.— Anlässlich der Urteilsberatung des Obergerichts am 25. Mai 2012 amtete der Gerichtsschreiber zugleich als Ersatzrichter für den aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig ausgefallenen Oberrichter Z.______ (Art. 27 GOG GL). |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n(Materielle Erwägungen) |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Verbindlichkeit des Erbvertrags zwischen der Erblasserin †X.______ und ihrem Sohn E.______ vom 2. November 1999 zu beurteilen. Massgeblich ist dabei unstrittig das schweizerische Recht [Verweis auf den angefochtenen kantonsgerichtlichen Entscheid]. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— a) Gemäss Art. 495 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf abschliessen; der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht (Abs. 2). |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Vorliegend hat E.______ im Erbvertrag vom 2. November 1999 auf jegliche Erbansprüche gegenüber seiner Mutter verzichtet; entsprechend haben die Parteien den Vertrag als „Erbverzichtsvertrag“ bezeichnet. Unbestritten ist, dass E.______ von seiner Mutter für die Zustimmung zum Ausschluss von der Erbfolge eine Gegenleistung von 11 Mio. Franken erhalten hat, wenngleich im Vertrag selber diese Summe nicht erwähnt ist. Insofern handelt es sich bei der zwischen E.______ und seiner Mutter am 2. November 1999 getroffenen Vereinbarung nicht um einen unentgeltlichen Erbverzicht, sondern um einen Erbauskauf. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Der Erbverzichtsvertrag zwischen der Erblasserin †X.______ und ihrem Sohn E.______ vom 2. November 1999 ist nach Massgabe von Art. 512 ZGB in Verbindung mit Art. 499 ff. ZGB rechtskonform errichtet worden, was unbestritten ist. E.______ pocht denn auch nicht aus formellen, sondern aus materiellen Gründen auf die Ungültigkeit des von ihm eingegangenen Erbverzichts. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— E.______ stellt sich auf den Standpunkt, er hätte am 2. November 1999 nicht gegen 11 Mio. Franken auf seinen Erbanspruch verzichtet, wäre ihm damals bewusst gewesen, dass das mütterliche Vermögen mindestens 51 Mio. Franken beträgt; ihm sei vorgespiegelt worden, das Vermögen liege bei bloss 23,5 Mio. Franken. Weil er sich über den wahren Umfang des Vermögens seiner Mutter geirrt habe, sei er von einer zu tiefen Erbanwartschaft ausgegangen und habe daher fälschlicherweise angenommen, die erhaltene Abgeltung von 11 Mio. Franken würde seinem damaligen Pflichtteil entsprechen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}