156 Abs. 1 ZPO/GL der Höhe der umstrittenen Forderung von € 98‘230.‑. Die B.______ AG hat zudem der Glarner Kantonalbank eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 139 Abs. 1 ZPO/GL). In konstanter Praxis spricht das Obergericht die ausserrechtliche Entschädigung auch einer Partei zu, die sich durch einen bei ihr angestellten Rechtsanwalt hat vertreten lassen (siehe Amtsbericht 2001, S. 386 Ziff. 6.2.2.); dabei fällt allerdings die nach Ylichem Ermessen festzulegende Entschädigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO/GL) in der Regel tiefer aus als bei einem freiberuflich tätigen Anwalt. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | __________________________