127 OR), womit die Kantonalbank ihre Rückforderungsklage rechtzeitig erhoben hat. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | IV. | |||||||||||||||| | (Kosten- und Entschädigungsregelung) | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | Ausgangsgemäss sind die die Kosten dieses Verfahrens der B.______ AG aufzuerlegen (Art. 132 ZPO/GL). Massgeblich für die Festlegung der Gerichtsgebühr ist der Streitwert (siehe dazu Art. 7 der hier noch anwendbaren Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 12. Februar 1992 [GS III A/5]). Dieser entspricht gemäss Art. 156 Abs. 1 ZPO/GL der Höhe der umstrittenen Forderung von €