Die Anspruchsgrundlage der Glarner Kantonalbank auf Rückforderung der Garantiezahlung ist, wie oben aufgezeigt, durch die im Prozess aufgelegten Akten ausgewiesen; die von der Berufungsklägerin monierte Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften ist nicht ersichtlich. Weil zudem der Rückforderungsanspruch der Bank hinsichtlich der Ende April 2008 geleisteten Garantiezahlung entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin vertragsrechtlicher Natur ist (oben E. II.2.b/bb), beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre (Art. 127 OR), womit die Kantonalbank ihre Rückforderungsklage rechtzeitig erhoben hat.