| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 6.— Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung der B.______ AG abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 11. November 2010 in allen Punkten zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat aus rundum zutreffenden Überlegungen, auf welche an dieser Stelle noch einmal umfassend verwiesen wird, die Klage der Glarner Kantonalbank gutgeheissen und die B.______ AG zur Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Garantieleistung verpflichtet. Die Anspruchsgrundlage der Glarner Kantonalbank auf Rückforderung der Garantiezahlung ist, wie oben aufgezeigt, durch die im Prozess aufgelegten Akten ausgewiesen;