__ AG mit ihrer „vorsorglich“ geltend gemachten Verrechnungseinrede, nachdem sie diese Einrede nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform vorgebracht hat (siehe Art. 31 Abs. 1 ZPO/GL). Zwar hat sie den Einwand im Vermittlungsverfahren erhoben und dabei auch eine Widerklage in Aussicht gestellt, hat in der Folge dann aber die Einrede explizit nicht mehr aufrecht erhalten. Zu Recht ist daher bereits die Vorinstanz im Licht von Art. 124 Abs. 1 OR auf eine allfällige Gegenforderung der B.______ AG nicht eingegangen. | |||||||||||||||| | | ||||||||||||||||