Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Glarner Kantonalbank einen vertraglichen Rückforderungsanspruch hat hinsichtlich der von der B.______ AG zu Unrecht bezogenen Garantieleistung von € 98‘230.‑ zuzüglich 5 % Zins seit 16. Juni 2009. Es kann auch in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 5.3.— Nicht gehört werden kann die B.______ AG mit ihrer „vorsorglich“ geltend gemachten Verrechnungseinrede, nachdem sie diese Einrede nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform vorgebracht hat (siehe Art. 31 Abs. 1 ZPO/GL).