__ AG keinen Anspruch mehr auf die betreffende Garantieleistung hatte. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Kantonalbank aufgrund des rigiden Garantietextes („auf erste Aufforderung“, siehe Garantietext oben, 2. Abschnitt) keine andere Wahl hatte, als die Garantieleistung zu erbringen. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 5.2.— Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Glarner Kantonalbank einen vertraglichen Rückforderungsanspruch hat hinsichtlich der von der B.______ AG zu Unrecht bezogenen Garantieleistung von € 98‘230.‑ zuzüglich 5 % Zins seit 16. Juni 2009.