die Garantiefrage bezüglich der ersten Anzahlung stellte sich daher auch unter diesem Gesichtswinkel längst nicht mehr. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 4.3.— Damit steht fest, dass die X.______ AG für das Projekt „Y“ Werkleistungen von mehr als € 98‘230.‑ erbracht hat; insofern bestand für die B.______ AG ein zureichender Gegenwert für die geleistete erste Anzahlung. Die B.______ AG war darum nicht mehr befugt, sich die von der Glarner Kantonalbank zur Absicherung der ersten Anzahlung ausgestellte Garantie vom 19. November 2007 honorieren zu lassen.