| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Die Erwägungen der Vorinstanz zum mutmasslichen Mindestwert der getätigten Aufwendungen der X.______ AG für das Projekt „Y“ sind überzeugend und werden von der B.______ AG in ihrer Berufung auch nicht substantiell bestritten. Es kann daher vollumfänglich auf die angegebene Passage im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Im Übrigen wird in der Forderungseingabe der P.______ GmbH & Co. KG (dazu oben E. 3.2.d) an das Konkursamt [...] vom 28. Juli 2008 ausgeführt, dass die X.______ AG für das Projekt „Y“ für immerhin € 230‘650.‑ Leistungen erbracht hat.