Nach dem eben dargelegten normativen Inhalt des Garantievertrags durfte die B.______ AG die Bankgarantie vom 19. November 2007 nur insoweit ziehen, als die X.______ AG für das Projekt „Y“ nicht Anlageteile im Wert der abgesicherten ersten Ratenzahlung von € 98‘230.‑ geliefert hatte. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 4.2.— a) Die Vorinstanz liess im angefochtenen Entscheid offen, in welcher Höhe konkret die X.______ AG für die Biogasanlage „Y“ Anlageteile geliefert hat; sie hat aber anhand der gesamten Umständen erwogen, dass Lieferungen für mindestens € 98‘230.‑ erfolgt seien. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b)