Denn selbst wenn der soweit ersichtlich ohnehin erstmals im Berufungsverfahren als Zeuge angerufene O.______ (vormals Verwaltungsrat der X.______ AG) die Darstellung der B.______ AG bestätigen würde, bliebe es bei dem von der B.______ AG selber schriftlich manifestierten und zudem einzig sachgerechten Verständnis bezüglich der Tragweite der streitbefangenen Garantieerklärung, wonach sich diese ausschliesslich auf die erste Ratenzahlung für das Projekt „Y“ bezog. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 4.— Verfall der Garantie | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 4.1.— Nach dem eben dargelegten normativen Inhalt des Garantievertrags durfte die B.____