| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.4.— Damit steht nach Massgabe der eingereichten Akten unzweifelhaft fest, dass die Garantieerklärung der Glarner Kantonalbank vom 19. November 2007 nach übereinstimmendem Verständnis der am Garantievertrag beteiligten Parteien einzig die Sicherung der ersten Ratenzahlung von € 98'230.‑ für das Projekt „Y“ zum Gegenstand hatte. Die Faktenlage ist derart eindeutig, dass daran auch die von der B.______ AG zusätzlich beantragte Zeugenbefragung nichts mehr zu ändern vermöchte. Denn selbst wenn der soweit ersichtlich ohnehin erstmals im Berufungsverfahren als Zeuge angerufene O.______ (vormals Verwaltungsrat der X.______ AG) die Darstellung der B.___