Allein dann nämlich lässt sich konkret feststellen, in welchem Umfang Werkleistungen erbracht worden sind, welche auf die mit der Garantie abgesicherte einzelne Anzahlung anrechenbar sind. Die Garantieerklärung bezieht sich denn auch ausdrücklich auf „eine Anzahlung in Höhe von EUR 98.230.00“ (Garantietext oben, 1. Abschnitt). Hätte demgegenüber die von der B.______ AG nun im Nachhinein geäusserte Absicht bestanden, mit der Anzahlungsgarantie „rollend“ alle Anzahlungen abzusichern, welche während der Garantiedauer für beliebige Projektstandorte geleistet wurden, so wäre die Garantieerklärung anders formuliert worden, wie die Kantonalbank in ihrer Berufungsantwort zutreffend ausführt.