Eine solche Ermässigungsklausel aber ergäbe schlicht keinen Sinn, hätte sich die Garantieerklärung nach nunmehriger Ansicht der B.______ AG auf alle „während der Garantiedauer im Bau bzw. in Realisierung befindlichen Biogasanlagen“ und die dabei geleisteten Vorschüsse bezogen. Die Ermässigungsklausel in der vorliegend gewählten Formulierung ist überhaupt nur praktikabel in Bezug auf ein spezifisches Projekt. Allein dann nämlich lässt sich konkret feststellen, in welchem Umfang Werkleistungen erbracht worden sind, welche auf die mit der Garantie abgesicherte einzelne Anzahlung anrechenbar sind.