| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.3.— Die Garantieerklärung vom 19. November 2007 enthielt sodann eine Ermässigungsklausel (siehe Garantietext oben, 5. Abschnitt). Danach wurde das Garantieversprechen in dem Umfang hinfällig, als der aus der Garantie Begünstigte [B.______ AG] von seinem Lieferanten [X.______ AG] Waren oder Leistungen empfangen hat, denn der Begünstigte steht insoweit nicht mehr mit leeren Händen da (Bertrams, Bank Guarantees in International Trade, Paris-New York, 3. Auflage, S. 33. Eine solche Ermässigungsklausel aber ergäbe schlicht keinen Sinn, hätte sich die Garantieerklärung nach nunmehriger Ansicht der B.___