Damit aber ist erstellt, dass auch aus der Warte der B.______ AG sich die Garantieerklärung der Kantonalbank vom 19. November 2007 ausschliesslich nur auf die erste Ratenzahlung für das Projekt „Y“ bezogen haben kann. Kommt schliesslich noch hinzu, dass die B.______ AG bzw. die ihr später in verschiedene Werkverträge nachgefolgte P.______ GmbH & Co. KG im Konkursverfahren der X.______ AG die gezogene Garantie von € 98'230.‑ ebenfalls explizit auf die offen gebliebenen Positionen im Zusammenhang mit dem Projekt „Y“ angerechnet hat. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.3.—