Die strittige Garantieerklärung vom 19. November 2007 nimmt nicht Bezug auf ein konkretes Biogasanlage-Projekt. Die Glarner Kantonalbank stellt sich auf den Standpunkt, die Garantie habe ausschliesslich nur die erste Anzahlung für das Projekt „Y“ abgesichert. Dieser Ansicht ist die Vorinstanz gefolgt und hat die Garantie dem Projekt „Y“ zugeordnet. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.2.— Die von der Vorinstanz gestützt auf die Akten vorgenommene Individualisierung der Bankgarantie ist zutreffend.