| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.4.— Indem sich die streitgegenständliche Garantieerklärung der Kantonalbank auf einen Betrag von € 98'230.‑ bezog, was 20 % der Standardkosten einer Biogasanlage ausmachte, und zudem die B.______ AG bei der Realisierung einer Anlage jeweils eine erste Anzahlung in eben dieser Höhe zu leisten hatte, ist offensichtlich, dass die Garantieerklärung einzig diese erste Ratenzahlung abgesichert hat. Dies konnte aufgrund der gesamten Umstände und Aktenlage auch von der B.______ AG nie anders verstanden werden.