| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | [8] Diese Garantie unterliegt schweizerischem Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Glarus. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.2.— Die vorstehende Bankgarantie ist ihrem Inhalt nach zweifelsfrei als Anzahlungsgarantie zu verstehen und ist insofern zutreffend explizit als solche bezeichnet. Charakteristisch für eine Anzahlungsgarantie ist, dass sie darauf ausgerichtet ist, den Anspruch einer vorleistungspflichtigen Vertragspartei auf Rückerstattung ihrer Anzahlung bei ausbleibender Gegenleistung abzusichern (siehe dazu Kleiner, Bankgarantie, 4. Auflage, Zürich 1990, N 14.02).