Unter diesem Gesichtspunkt macht die B.______ AG daher geltend, die hier strittige Bankgarantie habe sie [die B.______ AG] „allgemein vor jeglichem Missverhältnis zwischen bereits bezahltem Werklohn und Gegenleistung bei allen von ihr bei der X.______ gemäss Rahmenvereinbarung vom 22.11.2006 bestellten Biogasanlagen“ geschützt. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b)