304 Abs. 3 ZPO/GL). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | bb) Aber selbst wenn die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit im Berufungsverfahren ein zweites Mal vorgetragen werden könnte, wäre sie in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidenten abermals abzuweisen. Der Kantonsgerichtspräsident hat in seinem Entscheid vom 27. Januar 2010 den hiesigen Gerichtsstand in der vorliegenden Streitsache zu Recht anerkannt. In zutreffender Anwendung von Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ (heute Art. 5 Ziff. 1 lit. a LugÜ) hat er die Rückforderungsklage der Kantonalbank als Vertragsklage qualifiziert, womit der Erfüllungsgerichtsstand hier in Glarus gegeben ist;