Die B.______ AG hat es unterlassen, den vorinstanzlichen Zuständigkeitsentscheid mit dem damals korrekt angezeigten Rechtsmittel des Rekurses anzufechten (Art. 310 Abs. 1 ZPO/GL in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GOG). Darum ist der Vorentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten in formelle Rechtskraft erwachsen (Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/GL) und die Zuständigkeit der Glarner Gerichte zur Behandlung der Klage verbindlich festgestellt. Die damit einhergehende Zulassung der Klage durch die Vorinstanz entfaltet nach konstanter Praxis Bindungswirkung auch für das Obergericht, da das Berufungsverfahren unmittelbar an das erstinstanzliche Verfahren anknüpft (Art. 299 und Art. 304 Abs. 3 ZPO/GL).