| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.— a) Der Kantonsgerichtspräsident bejahte in seinem unangefochten gebliebenen Vorentscheid vom 27. Januar 2010 die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Behandlung des Forderungsbegehrens der Glarner Kantonalbank. Die B.______ AG macht im Berufungsverfahren erneut die Unzuständigkeit der Glarner Gerichte geltend und hält dafür, das Obergericht sei an den vorinstanzlichen Zuständigkeitsentscheid nicht gebunden. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) aa) Dieser Standpunkt der Berufungsklägerin trifft nicht zu. Die B.____