es wies dabei die Berufung aus den nachstehenden Überlegungen ab. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||| | (Formelle Erwägungen) | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 1.— Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind allerdings bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die B.______ AG hat die hier zu beurteilende Berufung am 16. Dezember 2010 erhoben, womit sich das Verfahren weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung richtet. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.— a)