| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Das Berufungsverfahren wurde in einem doppelten Schriftenwechsel durchgeführt; keine Partei hat zusätzlich eine mündliche Verhandlung verlangt. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Am 2. März 2012 fand unter der Leitung des Obergerichtspräsidenten eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher jedoch keine Einigung erzielt werden konnte. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | d) An seiner Sitzung vom 8. Februar 2013 fällte das Obergericht seinen Entscheid; es wies dabei die Berufung aus den nachstehenden Überlegungen ab.