Mit Entscheid vom 11. November 2010 hiess das Kantonsgericht die Klage der Glarner Kantonalbank gut und verpflichtete die B.______ AG zur Rückzahlung von € 98‘230.‑ nebst Zins zu 5 % seit 16. Juni 2009 (Dispositiv Ziff. 1). Das Kantonsgericht auferlegte die Gerichtskosten der B.______ AG und sprach zudem der Kantonalbank eine Parteientschädigung von Fr. 12‘000.‑ zu (Dispositiv Ziff. 2-4). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 6.— a) Dagegen erhob die B.______ AG am 16. Dezember 2010 rechtzeitig Berufung. Wie schon vor Vorinstanz beantragt sie, es sei auf die Klage der Kantonalbank nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b)