| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Die X.______ AG und die B.______ AG hatten in ihrer Rahmenvereinbarung vorgesehen, dass der Werkpreis für eine Biogasanlage jeweils in vier Raten zu entrichten war, deren Fälligkeit davon abhing, wie weit ein Vorhaben im Einzelnen fortgeschritten war. Konkret hatte die B.______ AG als Bestellerin der X.______ AG eine Anzahlung von 20 % des Werkpreises bereits bei Vorliegen der Baubewilligung zu leisten; bei Baubeginn war dann eine zweite Rate von 35 % fällig. Mit den Vorabzahlungen sollte die X.______ AG als Unternehmerin in die Lage versetzt werden, die für die Fertigung und Installation der Biogasanlage benötigten Bestandteile zu beschaffen.