{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00049_2013-02-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=199&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2725fa9af01c499a2b18baa83f978167"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00049", "OGZ.2014.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:44", "Checksum": "3c8928a18849e7f34c0e776498886907", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)\nRegeste:\nForderung\n\n\nb) Die Erwägungen der Vorinstanz zum mutmasslichen Mindestwert der getätigten Aufwendungen der X.______ AG für das Projekt „Y“ sind überzeugend und werden von der B.______ AG in ihrer Berufung auch nicht substantiell bestritten. Es kann daher vollumfänglich auf die angegebene Passage im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nc) Im Übrigen wird in der Forderungseingabe der P.______ GmbH & Co. KG (dazu oben E. 3.2.d) an das Konkursamt [...] vom 28. Juli 2008 ausgeführt, dass die X.______ AG für das Projekt „Y“ für immerhin € 230‘650.‑ Leistungen erbracht hat. Dieser Wert übertrifft den durch die Garantie abgesicherten ersten Anzahlungsbetrag von € 98‘230.‑ bei weitem. Sodann hat am 24. April 2008 beim Projekt „Y“ bereits die Funktionsprüfung stattgefunden. Mithin war zu diesem Zeitpunkt die Anlage schon erstellt und musste übrigens zuvor auch bereits die zweite Ratenzahlung geleistet worden sein (siehe oben E. 2.3.b); die Garantiefrage bezüglich der ersten Anzahlung stellte sich daher auch unter diesem Gesichtswinkel längst nicht mehr. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n4.3.— Damit steht fest, dass die X.______ AG für das Projekt „Y“ Werkleistungen von mehr als € 98‘230.‑ erbracht hat; insofern bestand für die B.______ AG ein zureichender Gegenwert für die geleistete erste Anzahlung. Die B.______ AG war darum nicht mehr befugt, sich die von der Glarner Kantonalbank zur Absicherung der ersten Anzahlung ausgestellte Garantie vom 19. November 2007 honorieren zu lassen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n5.— Rückforderungsanspruch der Glarner Kantonalbank |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n5.1.— Die Glarner Kantonalbank hat Ende April 2008 der B.______ AG € 98‘230.‑ überwiesen, obschon die B.______ AG keinen Anspruch mehr auf die betreffende Garantieleistung hatte. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Kantonalbank aufgrund des rigiden Garantietextes („auf erste Aufforderung“, siehe Garantietext oben, 2. Abschnitt) keine andere Wahl hatte, als die Garantieleistung zu erbringen. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n5.2.— Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Glarner Kantonalbank einen vertraglichen Rückforderungsanspruch hat hinsichtlich der von der B.______ AG zu Unrecht bezogenen Garantieleistung von € 98‘230.‑ zuzüglich 5 % Zins seit 16. Juni 2009. Es kann auch in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n5.3.— Nicht gehört werden kann die B.______ AG mit ihrer „vorsorglich“ geltend gemachten Verrechnungseinrede, nachdem sie diese Einrede nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform vorgebracht hat (siehe Art. 31 Abs. 1 ZPO/GL). Zwar hat sie den Einwand im Vermittlungsverfahren erhoben und dabei auch eine Widerklage in Aussicht gestellt, hat in der Folge dann aber die Einrede explizit nicht mehr aufrecht erhalten. Zu Recht ist daher bereits die Vorinstanz im Licht von Art. 124 Abs. 1 OR auf eine allfällige Gegenforderung der B.______ AG nicht eingegangen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n6.— Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung der B.______ AG abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 11. November 2010 in allen Punkten zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat aus rundum zutreffenden Überlegungen, auf welche an dieser Stelle noch einmal umfassend verwiesen wird, die Klage der Glarner Kantonalbank gutgeheissen und die B.______ AG zur Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Garantieleistung verpflichtet. Die Anspruchsgrundlage der Glarner Kantonalbank auf Rückforderung der Garantiezahlung ist, wie oben aufgezeigt, durch die im Prozess aufgelegten Akten ausgewiesen; die von der Berufungsklägerin monierte Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften ist nicht ersichtlich. Weil zudem der Rückforderungsanspruch der Bank hinsichtlich der Ende April 2008 geleisteten Garantiezahlung entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin vertragsrechtlicher Natur ist (oben E. II.2.b/bb), beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre (Art. 127 OR), womit die Kantonalbank ihre Rückforderungsklage rechtzeitig erhoben hat. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nIV. |\n||||||||||||||||\n|\n(Kosten- und Entschädigungsregelung) |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nAusgangsgemäss sind die die Kosten dieses Verfahrens der B.______ AG aufzuerlegen (Art. 132 ZPO/GL). Massgeblich für die Festlegung der Gerichtsgebühr ist der Streitwert (siehe dazu Art. 7 der hier noch anwendbaren Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess vom 12. Februar 1992 [GS III A/5]). Dieser entspricht gemäss Art. 156 Abs. 1 ZPO/GL der Höhe der umstrittenen Forderung von € 98‘230.‑. Die B.______ AG hat zudem der Glarner Kantonalbank eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 139 Abs. 1 ZPO/GL). In konstanter Praxis spricht das Obergericht die ausserrechtliche Entschädigung auch einer Partei zu, die sich durch einen bei ihr angestellten Rechtsanwalt hat vertreten lassen (siehe Amtsbericht 2001, S. 386 Ziff. 6.2.2.); dabei fällt allerdings die nach Ylichem Ermessen festzulegende Entschädigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO/GL) in der Regel tiefer aus als bei einem freiberuflich tätigen Anwalt. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n_____________________________ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nauf den Eid geurteilt: |\n||||||||||||||||\n|\n------------------------------ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}