{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00049_2013-02-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=199&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2725fa9af01c499a2b18baa83f978167"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00049", "OGZ.2014.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:44", "Checksum": "3c8928a18849e7f34c0e776498886907", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)\nRegeste:\nForderung\n\n\na) Mit Schreiben vom 14. November 2007 ersuchte die X.______ AG die Glarner Kantonalbank um Ausstellung einer Bankgarantie über € 98'230.‑ zu Gunsten der B.______ AG. Als Verpflichtungsgrund vermerkte die X.______ AG: „Sicherstellung der Anzahlung betreffend Projekt Y“. Daraufhin stellte die Glarner Kantonalbank am 19. November 2007 zuhanden der B.______ AG die gewünschte Garantieerklärung aus (Auszahlungsgarantie Nr. [...]). Die Verbindlichkeit der Garantie stand dabei unter dem Vorbehalt, dass der darin abgesicherte Anzahlungsbetrag von € 98'230.‑ auch tatsächlich auf dem bei der Kantonalbank bestehenden Konto der X.______ AG eingeht (siehe Garantieerklärung oben, 6. Abschnitt). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Mit Schreiben vom 28. April 2008 unterbreitete die B.______ AG der Glarner Kantonalbank die betreffende Garantie zur Zahlung. Zur Klärung der Gültigkeit der präsentierten Garantie ersuchte die Kantonalbank nach ihren Angaben die B.______ AG um den Nachweis, dass die mit der Garantie abgesicherte Anzahlung effektiv geleistet worden ist. Obwohl diese Aufforderung der Kantonalbank in den Akten nicht dokumentiert ist, gilt der geschilderte Vorgang aufgrund der anschliessenden Reaktion der B.______ AG als gewiss. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nc) Mit E-Mail vom 29. April 2008, deren Betreff „Anzahlungsnachweis zu Anzahlungsgarantie“ lautete, übermittelte die B.______ AG der Glarner Kantonalbank in der Anlage „[die] Rechnung und [den] Zahlungsnachweis Y“ und erklärte hierzu, dass damit „die Anzahlung betreffend der Anzahlungsgarantie [...] an die X.______ AG“ erwiesen sei. Bei den beiden mitgelieferten Dokumenten handelte es sich einerseits um die Rechnung der X.______ AG vom 7. August 2007 bezüglich der ersten Ratenzahlung von € 98'230.‑ für die Biogasanlage „Y“ sowie den entsprechenden Überweisungsbeleg der Sparkasse [...]/DE. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nd) Damit aber ist erstellt, dass auch aus der Warte der B.______ AG sich die Garantieerklärung der Kantonalbank vom 19. November 2007 ausschliesslich nur auf die erste Ratenzahlung für das Projekt „Y“ bezogen haben kann. Kommt schliesslich noch hinzu, dass die B.______ AG bzw. die ihr später in verschiedene Werkverträge nachgefolgte P.______ GmbH & Co. KG im Konkursverfahren der X.______ AG die gezogene Garantie von € 98'230.‑ ebenfalls explizit auf die offen gebliebenen Positionen im Zusammenhang mit dem Projekt „Y“ angerechnet hat. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.3.— Die Garantieerklärung vom 19. November 2007 enthielt sodann eine Ermässigungsklausel (siehe Garantietext oben, 5. Abschnitt). Danach wurde das Garantieversprechen in dem Umfang hinfällig, als der aus der Garantie Begünstigte [B.______ AG] von seinem Lieferanten [X.______ AG] Waren oder Leistungen empfangen hat, denn der Begünstigte steht insoweit nicht mehr mit leeren Händen da (Bertrams, Bank Guarantees in International Trade, Paris-New York, 3. Auflage, S. 33. Eine solche Ermässigungsklausel aber ergäbe schlicht keinen Sinn, hätte sich die Garantieerklärung nach nunmehriger Ansicht der B.______ AG auf alle „während der Garantiedauer im Bau bzw. in Realisierung befindlichen Biogasanlagen“ und die dabei geleisteten Vorschüsse bezogen. Die Ermässigungsklausel in der vorliegend gewählten Formulierung ist überhaupt nur praktikabel in Bezug auf ein spezifisches Projekt. Allein dann nämlich lässt sich konkret feststellen, in welchem Umfang Werkleistungen erbracht worden sind, welche auf die mit der Garantie abgesicherte einzelne Anzahlung anrechenbar sind. Die Garantieerklärung bezieht sich denn auch ausdrücklich auf „eine Anzahlung in Höhe von EUR 98.230.00“ (Garantietext oben, 1. Abschnitt). Hätte demgegenüber die von der B.______ AG nun im Nachhinein geäusserte Absicht bestanden, mit der Anzahlungsgarantie „rollend“ alle Anzahlungen abzusichern, welche während der Garantiedauer für beliebige Projektstandorte geleistet wurden, so wäre die Garantieerklärung anders formuliert worden, wie die Kantonalbank in ihrer Berufungsantwort zutreffend ausführt. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.4.— Damit steht nach Massgabe der eingereichten Akten unzweifelhaft fest, dass die Garantieerklärung der Glarner Kantonalbank vom 19. November 2007 nach übereinstimmendem Verständnis der am Garantievertrag beteiligten Parteien einzig die Sicherung der ersten Ratenzahlung von € 98'230.‑ für das Projekt „Y“ zum Gegenstand hatte. Die Faktenlage ist derart eindeutig, dass daran auch die von der B.______ AG zusätzlich beantragte Zeugenbefragung nichts mehr zu ändern vermöchte. Denn selbst wenn der soweit ersichtlich ohnehin erstmals im Berufungsverfahren als Zeuge angerufene O.______ (vormals Verwaltungsrat der X.______ AG) die Darstellung der B.______ AG bestätigen würde, bliebe es bei dem von der B.______ AG selber schriftlich manifestierten und zudem einzig sachgerechten Verständnis bezüglich der Tragweite der streitbefangenen Garantieerklärung, wonach sich diese ausschliesslich auf die erste Ratenzahlung für das Projekt „Y“ bezog. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n4.— Verfall der Garantie |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n4.1.— Nach dem eben dargelegten normativen Inhalt des Garantievertrags durfte die B.______ AG die Bankgarantie vom 19. November 2007 nur insoweit ziehen, als die X.______ AG für das Projekt „Y“ nicht Anlageteile im Wert der abgesicherten ersten Ratenzahlung von € 98‘230.‑ geliefert hatte. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n4.2.— a) Die Vorinstanz liess im angefochtenen Entscheid offen, in welcher Höhe konkret die X.______ AG für die Biogasanlage „Y“ Anlageteile geliefert hat; sie hat aber anhand der gesamten Umständen erwogen, dass Lieferungen für mindestens € 98‘230.‑ erfolgt seien. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}