{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00049_2013-02-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=199&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2725fa9af01c499a2b18baa83f978167"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00049", "OGZ.2014.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:44", "Checksum": "3c8928a18849e7f34c0e776498886907", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)\nRegeste:\nForderung\n\n\nc) Mit Entscheid vom 27. Januar 2010 anerkannte der Präsident des Kantonsgerichts die (internationale) örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Glarus zur Behandlung der angehobenen Klage (Dispositiv Ziff. 1). Dieser prozessuale Vor- bzw. Zwischenentscheid (dazu Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, Basel und Frankfurt am Main 1990, N 439) blieb in der Folge unangefochten. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n5.— Mit Entscheid vom 11. November 2010 hiess das Kantonsgericht die Klage der Glarner Kantonalbank gut und verpflichtete die B.______ AG zur Rückzahlung von € 98‘230.‑ nebst Zins zu 5 % seit 16. Juni 2009 (Dispositiv Ziff. 1). Das Kantonsgericht auferlegte die Gerichtskosten der B.______ AG und sprach zudem der Kantonalbank eine Parteientschädigung von Fr. 12‘000.‑ zu (Dispositiv Ziff. 2-4). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n6.— a) Dagegen erhob die B.______ AG am 16. Dezember 2010 rechtzeitig Berufung. Wie schon vor Vorinstanz beantragt sie, es sei auf die Klage der Kantonalbank nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Das Berufungsverfahren wurde in einem doppelten Schriftenwechsel durchgeführt; keine Partei hat zusätzlich eine mündliche Verhandlung verlangt. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nc) Am 2. März 2012 fand unter der Leitung des Obergerichtspräsidenten eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher jedoch keine Einigung erzielt werden konnte. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nd) An seiner Sitzung vom 8. Februar 2013 fällte das Obergericht seinen Entscheid; es wies dabei die Berufung aus den nachstehenden Überlegungen ab. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||\n|\n(Formelle Erwägungen) |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n1.— Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind allerdings bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die B.______ AG hat die hier zu beurteilende Berufung am 16. Dezember 2010 erhoben, womit sich das Verfahren weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung richtet. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.— a) Der Kantonsgerichtspräsident bejahte in seinem unangefochten gebliebenen Vorentscheid vom 27. Januar 2010 die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Behandlung des Forderungsbegehrens der Glarner Kantonalbank. Die B.______ AG macht im Berufungsverfahren erneut die Unzuständigkeit der Glarner Gerichte geltend und hält dafür, das Obergericht sei an den vorinstanzlichen Zuständigkeitsentscheid nicht gebunden. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) aa) Dieser Standpunkt der Berufungsklägerin trifft nicht zu. Die B.______ AG hat es unterlassen, den vorinstanzlichen Zuständigkeitsentscheid mit dem damals korrekt angezeigten Rechtsmittel des Rekurses anzufechten (Art. 310 Abs. 1 ZPO/GL in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GOG). Darum ist der Vorentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten in formelle Rechtskraft erwachsen (Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/GL) und die Zuständigkeit der Glarner Gerichte zur Behandlung der Klage verbindlich festgestellt. Die damit einhergehende Zulassung der Klage durch die Vorinstanz entfaltet nach konstanter Praxis Bindungswirkung auch für das Obergericht, da das Berufungsverfahren unmittelbar an das erstinstanzliche Verfahren anknüpft (Art. 299 und Art. 304 Abs. 3 ZPO/GL). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nbb) Aber selbst wenn die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit im Berufungsverfahren ein zweites Mal vorgetragen werden könnte, wäre sie in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidenten abermals abzuweisen. Der Kantonsgerichtspräsident hat in seinem Entscheid vom 27. Januar 2010 den hiesigen Gerichtsstand in der vorliegenden Streitsache zu Recht anerkannt. In zutreffender Anwendung von Art. 5 Ziff. 1 aLugÜ (heute Art. 5 Ziff. 1 lit. a LugÜ) hat er die Rückforderungsklage der Kantonalbank als Vertragsklage qualifiziert, womit der Erfüllungsgerichtsstand hier in Glarus gegeben ist; es kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, zumal die B.______ AG dagegen ausser der blossen Behauptung des Gegenteils nichts Substantielles vorbringt. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||\n|\n(Materielle Erwägungen) |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n1.— a) Die B.______ AG hat von 2007 an die X.______ AG mit der Installation mehrerer Biogasanlagen in Deutschland beauftragt. Unter diesem Gesichtspunkt macht die B.______ AG daher geltend, die hier strittige Bankgarantie habe sie [die B.______ AG] „allgemein vor jeglichem Missverhältnis zwischen bereits bezahltem Werklohn und Gegenleistung bei allen von ihr bei der X.______ gemäss Rahmenvereinbarung vom 22.11.2006 bestellten Biogasanlagen“ geschützt. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Die Vorinstanz hat demgegenüber im angefochtenen Entscheid in Übereistimmung mit dem Standpunkt der Glarner Kantonalbank erwogen, die hier umstrittene Bankgarantie Nr. […] vom 19. November 2007 sei ihrer Bezeichnung gemäss als reine Anzahlungsgarantie zu qualifizieren und habe sich dabei konkret auf das Projekt „Y“ bezogen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.— Typisierung der Bankgarantie |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.1.— Die Garantieerklärung der Glarner Kantonalbank vom 19. November 2007 war adressiert an die B.______ AG und hatte den folgenden Wortlaut (Auszug): |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nAnzahlungsgarantie Nr. […] |\n||||||||||||||||\n|\nBetrag EUR 98‘230.00 |\n||||||||||||||||\n|\n[…] |\n||||||||||||||||\n|"}