{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-08", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2010-00049_2013-02-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=199&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2725fa9af01c499a2b18baa83f978167"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2010.00049", "OGZ.2014.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:44", "Checksum": "3c8928a18849e7f34c0e776498886907", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 08.02.2013 OG.2010.00049 (OGZ.2014.88)\nRegeste:\nForderung\n\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nhat |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nin seiner Sitzung vom 8. Februar 2013 |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nim Berufungsverfahren |\n||||||||||||||||\n|\nOG.2010.00049 |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nzwischen |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nB.______ Beklagte und |\n||||||||||||||||\n|\nBerufungsklägerin |\n||||||||||||||||\n|\nvertreten durch C.______ , |\n||||||||||||||||\n|\ndieser vertreten durch D.______ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nund |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nA.______ Klägerin und |\n||||||||||||||||\n|\nBerufungsbeklagte |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nForderung |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nüber die Anträge der Parteien |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nA. der Beklagten und Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung vom 16. Dezember 2010 sowie gemäss Berufungsbegründung vom 30. Mai 2011 und Replik vom 5. Oktober 2011): |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nB. der Klägerin und Berufungsbeklagten (gemäss Berufungsantwort vom 15. August 2011): |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||\n|\n_____________________________ |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nin Erwägung gezogen: |\n||||||||||||||||\n|\n--------------------------------- |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||||||\n|\n(Sachverhalt und Prozessgeschichte) |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n1.— a) Die in Deutschland domizilierte B.______ AG ist spezialisiert auf die Planung, Finanzierung und Realisierung von umwelttechnischen Vorhaben. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Die X.______ AG mit Sitz in der Schweiz hatte sich auf die Erstellung und den Vertrieb von Biogasanlagen ausgerichtet; die Gesellschaft ist zwischenzeitlich konkursamtlich liquidiert worden. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.— a) Am 22. bzw. 25. November 2006 schloss die B.______ AG mit der X.______ AG eine Rahmenvereinbarung ab. Damit bezweckten die Parteien eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Installation von Standardbiogasanlagen in Deutschland. Die X.______ AG sollte hierbei die Anlagen liefern und vor Ort errichten, derweil die B.______ AG als Bestellerin für das Einholen der notwendigen behördlichen Bewilligungen sowie die Sicherstellung der Finanzierung verantwortlich war. Hinsichtlich der einzelnen Projekte haben die Parteien separate Verträge [Nachträge] vorbehalten, deren Eckpunkte sie aber weitgehend schon in der Rahmenvereinbarung stipuliert haben. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Neben der B.______ AG war noch eine zweite deutsche Gesellschaft [Z.______ GmbH] als Bestellerin an der Rahmenvereinbarung beteiligt, was jedoch für die vorliegende Auseinandersetzung keine Bewandtnis hat. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nc) Die X.______ AG und die B.______ AG hatten in ihrer Rahmenvereinbarung vorgesehen, dass der Werkpreis für eine Biogasanlage jeweils in vier Raten zu entrichten war, deren Fälligkeit davon abhing, wie weit ein Vorhaben im Einzelnen fortgeschritten war. Konkret hatte die B.______ AG als Bestellerin der X.______ AG eine Anzahlung von 20 % des Werkpreises bereits bei Vorliegen der Baubewilligung zu leisten; bei Baubeginn war dann eine zweite Rate von 35 % fällig. Mit den Vorabzahlungen sollte die X.______ AG als Unternehmerin in die Lage versetzt werden, die für die Fertigung und Installation der Biogasanlage benötigten Bestandteile zu beschaffen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.— a) Weil die B.______ AG zu Beginn eines Projekts vorauszahlungspflichtig war, bestand für sie ein Verlustrisiko im Fall des Ausbleibens der Werkleistungen der X.______ AG. Vor diesem Hintergrund hat die X.______ AG die Glarner Kantonalbank zwischen August 2007 und März 2008 insgesamt vier Mal beauftragt, zuhanden der B.______ AG jeweils eine Garantieerklärung über Beträge von € 98‘230.‑ (2x) bzw. € 171‘902.‑ (2x) auszustellen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Am 19. November 2007 verfasste die Glarner Kantonalbank zu Gunsten der B.______ AG die in diesem Verfahren streitgegenständliche Garantieerklärung Nr. […]. Die Garantie lautete auf den Betrag von € 98‘230.‑ und war befristet bis zum 30. April 2008. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nc) Am 28. April 2008 forderte die B.______ AG die Garantie ein, worauf die Glarner Kantonalbank ihr umgehend den zugesicherten Betrag von € 98‘230.‑ überwies. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n4.— a) Mit Schreiben vom 29. April 2009 an das Vermittleramt […] machte die Glarner Kantonalbank gegen die B.______ AG eine Klage auf Rückzahlung der Garantieleistung von € 98‘230.‑ zuzüglich Zins anhängig. Die Bank stellt sich auf den Standpunkt, die B.______ AG habe die gewährte Sicherheit zu Unrecht beansprucht. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Am 14. Juli 2009 reichte die Glarner Kantonalbank den Klageschein dem Kantonsgericht Glarus ein. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}