für den versäumten Verhandlungstermin mit Fr. 1‘000.‑ zu entschädigen hat. 5. Im Übrigen wird die Pauschalgerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren auf Fr. 2‘500.‑ festgesetzt. Über die Verlegung dieser obergerichtlichen Gerichtskosten sowie die Festsetzung und Verlegung von weiteren Parteikosten hat die Vorinstanz nach Massgabe des endgültigen Verfahrensausgangs zu entscheiden. 6. Schriftliche Mitteilung an: […] Vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. September 2013 aufgehoben (4A_103/2013)