Es wird vorgemerkt, dass B.______ im Berufungsverfahren seine ursprüngliche Klage auf noch € 118‘178.‑ reduziert hat. 2. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 10. August 2010 aufgehoben, und es wird die Klage zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 3. Die Anschlussberufung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Kosten der Berufungsverhandlung vom 25. November 2011 von Fr. 500.‑ hat die A.______ GmbH zu tragen, die überdies B.______ für den versäumten Verhandlungstermin mit Fr. 1‘000.‑ zu entschädigen hat.