133 Abs. 1 ZPO/GL). Die Hauptverhandlung vom 25. November 2011 musste nach Eröffnung sogleich wieder vertagt werden, nachdem der Rechtsvertreter der A.______ GmbH den Termin vergessen hatte (vgl. vorstehend, E. I. 5.b.). Folglich hat die A.______ GmbH die verursachten Kosten zu tragen und die Gegenseite zu entschädigen. 2.— Der vorliegende Rückweisungsentscheid des Obergerichts stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 39). _____________________________ beschlossen: -------------------- 1. Es wird vorgemerkt, dass B.______ im Berufungsverfahren seine ursprüngliche Klage auf noch € 118‘178.‑ reduziert hat.