Es rechtfertigt sich daher im Grundsatz, einstweilen einzig die Höhe der obergerichtlichen Gerichtsgebühr festzulegen. Über die Verlegung dieser Gebühr hat alsdann die Vorinstanz zusammen mit der Bemessung und Verlegung der gesamten Parteikosten nach Massgabe ihres neuen Sachentscheids zu befinden (siehe dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 318 N 61). b) Verursacht eine Partei unnötige Kosten, werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt. Unnötig sind insbesondere Prozesskosten, die durch versäumte, verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen entstehen (Art. 133 Abs. 1 ZPO/GL).