III. (Prozesskosten) 1.— a) Gemäss Art. 132 ZPO/GL sind die Verfahrenskosten den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens zu überbinden. Entsprechend diesem Verteilschlüssel sind ebenso die Parteikosten zu verlegen (Art. 139 Abs. 1 ZPO/GL). Aufgrund der beschlossenen Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist der materielle Entscheid über die Klage noch ausstehend. Es rechtfertigt sich daher im Grundsatz, einstweilen einzig die Höhe der obergerichtlichen Gerichtsgebühr festzulegen.