Vorliegend ist es angezeigt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Klage, soweit diese noch strittig ist, zur nochmaligen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn würde das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens die zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Beweisabnahmen durchführen und gestützt auf das dabei erlangte Beweisergebnis eine Entscheidung neu auch unter Einbezug des ArG treffen, so stünde der unterliegenden Partei in der Folge keine obere kantonale Gerichtsinstanz mehr zur Verfügung, welcher der Rechtsstreit noch einmal unterbreitet werden könnte. c)